Gesellschaftsregister für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)

Mit Wirkung ab 1.1.2024 wurde das Gesellschaftsregister für GbRs beim Amtsgericht eingeführt. Es besteht zwar keine Eintragungspflicht, da die Eintragung jedoch teilweise zwingend vorausgesetzt wird, um in andere öffentliche Register eingetragen werden zu können, besteht z. B. bei Eintragung der GbR als Grundstückseigentümer in das Grundbuch zumindest eine faktische Eintragungspflicht.