Corporate Sustainability Reporting – das kommt auf Start-Ups und Familienunternehmen zu

Im Juni 2022 soll nach dem Plan der EU-Kommission die CSRD-Richtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive) verabschiedet werden. Die Pflicht für Unternehmen, Nachhaltigkeitsinformationen in den (Konzern-)Lagebericht zu integrieren und zu veröffentlichen, wird damit in ihrem Inhalt verschärft, in ihrem Anwendungsbereich erweitert und mit einer Pflicht zur externen Prüfung ergänzt.

1. Erweiterung des Anwendungsbereiches

Durch die Anwendungsbereichserweiterung erhöht sich die Anzahl der erfassten Unternehmen in Deutschland um den Faktor 30 (!) von 500 auf 15.000.
Erfasst:
  • Alle großen Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaften (> 250 Arbeitnehmer)
  • Kapitalmarktorientierte KMU (10 – 249 Arbeitnehmer)
  • Je nach Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens auch Kapitalgesellschaften mittlerer Größe in Wirtschaftszweigen mit hohem Risiko (10 – 49 Arbeitnehmer
 Nicht erfasst:
  • Nicht-börsennotierte KMU
  • Personengesellschaften
  • Stiftungen
  • Vereine
Damit trifft die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht mehr nur börsennotierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern (§ 289b HGB), sondern alle (!) großen Kapitalgesellschaften sowie kapitalmarktorientierte KMU!
2. Mittelbar-faktische Auswirkungen auf alle Unternehmen
Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, sind mittelbar-faktisch betroffen. Die berichtspflichtigen Unternehmen müssen detailliert über ihre Lieferkette Rechenschaft ablegen, hinzu kommen die Anforderungen Taxonomie- und Offenlegungs-Verordnung, der vor allem Finanzmarktteilnehmer unterliegen. Die Nachfrage nach qualitativ hochwertigen nichtfinanziellen Informationen wird dadurch erheblich steigen.   
3. Inhalt der Berichtspflichten, Wegfall von comply-or-explain und Standardisierung
Berichten müssen die Unternehmen über Umweltbelange, Soziales und Governance. Die bloße Angabe von Konzepten und Zielen wird in Zukunft nicht mehr genügen. Die Zur Verbesserung der Qualität des Nachhaltigkeitsberichts soll die Kommission in Zusammenarbeit mit der European Financial Reporting Agency (EFRAG) Standards entwickeln, die den Nachhaltigkeitsbericht vergleichbarer, aussagekräftiger machen und gegen „Greenwashing“ schützen soll. Auch die Möglichkeit, über einen bestimmten Belang bei entsprechender Begründung gar nicht zu berichten (comply-or-explain), fällt ersatzlos weg.
4. Kurze Umsetzungsfrist für Großunternehmen
Die neuen Berichtspflichten sollen schon auf das Geschäftsjahr 2023 Anwendung finden. Möglicherweise kommt es im Gesetzgebungsverfahren zu einer Verlängerung der Frist auf 2024. Kapitalmarktorientierte KMU sollen ab 2026 berichten.
5. Pflicht zur externen Prüfung des Lageberichts
Der Nachhaltigkeitsbericht wird Gegenstand einer verpflichtenden externen Prüfung (vorerst nur zur Erreichung begrenzter Prüfungssicherheit).
6. Handlungsempfehlung: 
Familienunternehmen und Start-Ups, die mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigen oder börsennotiert sind, sollten umgehend mit der Einrichtung der notwendigen Strukturen und Prozesse zur Generierung qualitativ hochwertiger Nachhaltigkeitsinformationen beginnen.
Familienunternehmen und Start-Ups mit weniger als 250 Mitarbeitern sollten damit rechnen, dass sie schon im nächsten Geschäftsjahr von Geschäftspartnern, Investoren, Banken und Versicherungen verstärkt nach Nachhaltigkeitsinformationen gefragt werden und sich entsprechend vorbereiten.
 

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