Körperschaftsteuer für Personengesellschaften?

Nach dem am 21.5.2021 vom Bundestag verabschiedeten Körperschaftsteuer-Modernisierungsgesetz (KöMoG) sollen alle Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften ab dem Veranlagungszeitraum 2022 wahlweise beantragen können, künftig wie eine Körperschaft besteuert zu werden. 
Ziel des Gesetzgebers ist ein weiterer Schritt hin zu einer bisher nicht gegebenen Rechtsformneutralität in der Besteuerung. Ob das Optionsmodell zu einer grundlegenden Verbesserung führen kann, wird sich allerdings wohl erst in einigen Jahren zeigen bzw. beurteilen lassen. 
Zweifelsfrei kann das Optionsmodell für viele Personenhandelsgesellschaften eine interessante steuerliche Option sein, insbesondere bei Gesellschaften mit hohen Gewinnen, die zumindest überwiegend thesauriert werden sollen, da (Ertrag-)Steuern auf Ausschüttungen dann nicht anfallen. 
In Verlustsituationen wäre die Optionsausübung hingegen tendenziell von Nachteil, da die Verluste dann zwar von der Gesellschaft, aber nicht mehr von den Gesellschaftern geltend gemacht und mit anderen Einkünften verrechnet werden können. 
Unabhängig von der notwendigen Prüfung im Einzelfall ist die neue Option als Schritt in Richtung einer rechtsformneutralen Besteuerung zu begrüßen. 

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